Norm
VBG §30Rechtssatz
Die Umdeutung einer Entlassung in eine Kündigung (§ 30 Abs 3 VBG) ist allerdings bei einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnis eines Vertragsbediensteten schon deshalb ausgeschlossen, weil § 30 Abs 1 Satz 2 VBG die Vertragsauflösung durch Kündigung (§ 32 VBG) nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen zuläßt.Die Umdeutung einer Entlassung in eine Kündigung (Paragraph 30, Absatz 3, VBG) ist allerdings bei einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnis eines Vertragsbediensteten schon deshalb ausgeschlossen, weil Paragraph 30, Absatz eins, Satz 2 VBG die Vertragsauflösung durch Kündigung (Paragraph 32, VBG) nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen zuläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082106Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0040OB00012_8400000_004