Norm
StPO §41 Abs3Rechtssatz
Ein Anspruch des freigesprochenen Angeklagten auf einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers gemäß § 393 a StPO ist immer dann ausgeschlossen, wenn der Angeklagte zufolge Wirksamkeit der Bestimmung des § 41 Abs 2 StPO die Verteidigungskosten, sei es auch im Fall der Bestellung eines Offizialverteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO, nicht zu tragen hat.Ein Anspruch des freigesprochenen Angeklagten auf einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers gemäß Paragraph 393, a StPO ist immer dann ausgeschlossen, wenn der Angeklagte zufolge Wirksamkeit der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, StPO die Verteidigungskosten, sei es auch im Fall der Bestellung eines Offizialverteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO, nicht zu tragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098055Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0110OS00090_8500000_003