RS OGH 1985/6/4 11Os52/85

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Veröffentlicht am 04.06.1985
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Norm

StPO §314 Abs1

Rechtssatz

Von Bedeutung für die Stellung einer Eventualfrage bezüglich der Täterschaftsform ist nur die unmittelbare Täterschaft einerseits und die Bestimmungstäterschaft andererseits. Für den Fall, daß ein der Bestimmungstäterschaft Angeklagter der Beitragstäterschaft für schuldig anzusehen wäre, ist eine Eventualfrage nach dem Gesetz nicht zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101098

Dokumentnummer

JJR_19850604_OGH0002_0110OS00052_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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