Norm
StPO §314 Abs1Rechtssatz
Von Bedeutung für die Stellung einer Eventualfrage bezüglich der Täterschaftsform ist nur die unmittelbare Täterschaft einerseits und die Bestimmungstäterschaft andererseits. Für den Fall, daß ein der Bestimmungstäterschaft Angeklagter der Beitragstäterschaft für schuldig anzusehen wäre, ist eine Eventualfrage nach dem Gesetz nicht zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101098Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0110OS00052_8500000_001