Norm
AngG §27 Z6 E6aRechtssatz
Eine Tätlichkeit im Sinne des § 27 Z 6 AngG ist jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung, wobei es auf die mit der Handlung verbundene Absicht grundsätzlich nicht ankommt.Eine Tätlichkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG ist jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung, wobei es auf die mit der Handlung verbundene Absicht grundsätzlich nicht ankommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vorsatz, Verschulden, Körperverletzung, Verletzung, AngriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029863Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0040OB00064_8500000_001