Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Dem Angeklagten steht ein Recht auf Antragstellung zwecks Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nicht zu; ein solches kann auch nicht über den Umweg eines Zwischenerkenntnisses gemäß § 238 StPO (und damit des § 281 Abs 1 Z 4 StPO) zur Geltung gebracht werden.Dem Angeklagten steht ein Recht auf Antragstellung zwecks Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nicht zu; ein solches kann auch nicht über den Umweg eines Zwischenerkenntnisses gemäß Paragraph 238, StPO (und damit des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) zur Geltung gebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025