Rechtssatz
Bei der Wertung eines nicht ausdrücklich die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens anordnenden Beschluß als Aufnahmebeschluß im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO ist ein strenger Maßstab anzulegen.Bei der Wertung eines nicht ausdrücklich die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens anordnenden Beschluß als Aufnahmebeschluß im Sinn des Paragraph 165, Absatz 2, ZPO ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036657Dokumentnummer
JJR_19850611_OGH0002_0020OB00521_8500000_001