RS OGH 2009/12/17 6Ob602/85, 6Ob61/09b

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Veröffentlicht am 13.06.1985
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Rechtssatz

Analog zum Rechtsstreit über einen vermögenswerten Prozessgegenstand wirkt die Rechtskraft der im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff AußStrG ergangenen Gerichtsentscheidung auch für und gegen den Einzelrechtsnachfolger der verfahrensbeteiligten vormaligen Ehegatten, soweit einer solchen Rechtskrafterstreckung nicht die materiellrechtlichen Wirkungen eines Gutglaubenserwerbes entgegenstehen.Analog zum Rechtsstreit über einen vermögenswerten Prozessgegenstand wirkt die Rechtskraft der im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 229, ff AußStrG ergangenen Gerichtsentscheidung auch für und gegen den Einzelrechtsnachfolger der verfahrensbeteiligten vormaligen Ehegatten, soweit einer solchen Rechtskrafterstreckung nicht die materiellrechtlichen Wirkungen eines Gutglaubenserwerbes entgegenstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008582

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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