Norm
HGB §343Rechtssatz
Die Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe wird vermutet, soweit sie gemäß § 343 HGB möglich ist und der Sachverhalt nicht entgegensteht.Die Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe wird vermutet, soweit sie gemäß Paragraph 343, HGB möglich ist und der Sachverhalt nicht entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062282Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018