Norm
ABGB §94Rechtssatz
Die Einrechnungsbestimmung des § 796 ABGB erfordert es, den den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94 ABGB entsprechenden Unterhaltsbetrag des überlebenden Ehegatten zu kapitalisieren, um gegenüber den in Kapitalbeträgen bestehenden Einrechnungsposten eine kommensurable Größe zu schaffen. Von einer Kapitalisierung wird nur dann abgesehen werden können, wenn der Unterhalt durch laufende eigene Einkünfte hinreichend gedeckt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009594Dokumentnummer
JJR_19850613_OGH0002_0070OB00560_8500000_002