RS OGH 1985/6/13 7Ob560/85

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Veröffentlicht am 13.06.1985
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Norm

ABGB §94
ABGB §796

Rechtssatz

Die Einrechnungsbestimmung des § 796 ABGB erfordert es, den den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94 ABGB entsprechenden Unterhaltsbetrag des überlebenden Ehegatten zu kapitalisieren, um gegenüber den in Kapitalbeträgen bestehenden Einrechnungsposten eine kommensurable Größe zu schaffen. Von einer Kapitalisierung wird nur dann abgesehen werden können, wenn der Unterhalt durch laufende eigene Einkünfte hinreichend gedeckt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009594

Dokumentnummer

JJR_19850613_OGH0002_0070OB00560_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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