RS OGH 1985/6/13 7Ob560/85

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Veröffentlicht am 13.06.1985
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Norm

ABGB §94
ABGB §796

Rechtssatz

Auf den kapitalisierten Unterhaltsbetrag des überlebenden Ehegatten ( § 94 ABGB ) sind dann die in § 796 ABGB angeführten Werte anzurechnen. Erreichen sie die Höhe des kapitalisierten Unterhaltsbetrages, steht dem überlebenden Ehegatten kein Unterhaltsanspruch gegen die Erben zu. Andernfalls haften aber die Erben für den durch die Einrechnungswerte nicht gedeckten Teil dem Unterhaltsberechtigten bis zum Wert des reinen Nachlasses wie ein Vorbehaltserbe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009593

Dokumentnummer

JJR_19850613_OGH0002_0070OB00560_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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