Rechtssatz
Die Ausübung des jedem Teilhaber nach § 830 Satz 2 ABGB zustehenden Aufhebungsanspruches ist unmittelbarer Ausfluß des Anteilsrechtes, der Teilungsanspruch der übrigen bestimmt inhaltlich in einer notwendigen Wechselwirkung die Rechtsstellung jedes einzelnen Teilhabers in Ansehung auf die gemeinschaftliche Sache. Der Teilungsanspruch der übrigen Teilhaber und seine Ausübung sind aber kein selbständiges einverleibungsfähiges Recht, sondern nur eine aus dem Anteilsrecht fließende Befugnis, wie der Anspruch auf Mitwirkung an der Verwaltung und Nutzung der gemeinschaftlichen Sache bei aufrechtem Bestand der Rechtsgemeinschaft.Die Ausübung des jedem Teilhaber nach Paragraph 830, Satz 2 ABGB zustehenden Aufhebungsanspruches ist unmittelbarer Ausfluß des Anteilsrechtes, der Teilungsanspruch der übrigen bestimmt inhaltlich in einer notwendigen Wechselwirkung die Rechtsstellung jedes einzelnen Teilhabers in Ansehung auf die gemeinschaftliche Sache. Der Teilungsanspruch der übrigen Teilhaber und seine Ausübung sind aber kein selbständiges einverleibungsfähiges Recht, sondern nur eine aus dem Anteilsrecht fließende Befugnis, wie der Anspruch auf Mitwirkung an der Verwaltung und Nutzung der gemeinschaftlichen Sache bei aufrechtem Bestand der Rechtsgemeinschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013238Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023