RS OGH 1985/6/18 10Os51/85, 13Os21/86

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Veröffentlicht am 18.06.1985
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Norm

StGB §127 E
StGB §136

Rechtssatz

Der Annahme des vollzogenen Gewahrsamsbruchs (und damit eines Diebstahls) an einem Kraftfahrzeug steht weder die geringe Häufigkeit seiner Verwendung noch der Umstand, daß das (erst nach fünf Monaten durch Zufall wiedererlangte) Fahrzeug in relativ geringer Entfernung vom Tatort abgestellt wurde, entgegen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 51/85
    Entscheidungstext OGH 18.06.1985 10 Os 51/85
  • 13 Os 21/86
    Entscheidungstext OGH 13.03.1986 13 Os 21/86
    Vgl auch; Beisatz: Im jeweiligen Abstellen des mit Originalkennzeichen versehenen (dem Eigentümer aber nicht zugänglichen) Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen und in dessen Verwendung nur im Stadtgebiet kann bei der heutigen Verkehrsdichte - noch dazu in einer Stadt - kein allein ausschlaggebendes Indiz für einen mangelnden Diebstahlsvorsatz gesehen werden. (T1) Veröff: ZVR 1986/137 S 319 = RZ 1986/72 S 252

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093688

Dokumentnummer

JJR_19850618_OGH0002_0100OS00051_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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