RS OGH 1985/6/19 8Ob643/84

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Veröffentlicht am 19.06.1985
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Norm

EheG §88 Abs2

Rechtssatz

Der Dienstgeber kann zu einer Zustimmung vom Gericht nicht verhalten werden. Da aber für eine Bereitschaft dazu die Kenntnis der voraussichtlichen Höhe des für den Fall einer Zuweisung der Wohnung (bzw des begehrten Wohnungsteiles) festzusetzenden Benützungsentgeltes mitentscheidend sein könnte, kann es angezeigt sein, mit den Beteiligten auch die Frage der Höhe des ortsüblichen Entgelts zu erörtern, das für Wohnungen vergleichbarer Größe, Lage und Qualität gezahlt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057869

Dokumentnummer

JJR_19850619_OGH0002_0080OB00643_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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