RS OGH 1986/10/23 8Ob643/84, 8Ob633/86, 8Ob619/86 (8Ob620/86)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1985
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Norm

AußStrG §229
EheG §88
ZPO §514 B
  1. AußStrG § 229 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EheG § 88 heute
  2. EheG § 88 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. EheG § 88 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die "Zustimmung" des Dienstgebers ist keine formale Prozeßerklärung, sie stellt vielmehr eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten des (früheren) Dienstgebers auf Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Benützung dar. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von Amts wegen zu klären. Die darüber ergehende rechtliche Beurteilung des Gerichtes kann von allen am Verfahren beteiligten Personen im Rechtsmittelweg bekämpft werden. Auch die Unterlassung eines Rechtsmittels durch den Dienstgeber nimmt keinem der geschiedenen Ehegatten die Rechtsmittelbefugnis.

Entscheidungstexte

  • RS0008540">8 Ob 643/84
    Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 643/84
  • RS0008540">8 Ob 633/86
    Entscheidungstext OGH 18.09.1986 8 Ob 633/86
    Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 643/84; Beisatz: Bei Nichteinlangen einer Stellungnahme innerhalb angemessener, für die Willensbildung beim ehemaligen Dienstgeber des Antragsgegners voraussichtlich erforderlichen Zeit, wird davon auszugehen sein, daß das in § 88 Abs 1 EheG normierte Erfordernis der Zustimmung des Dienstgebers eben nicht erfüllt ist. (T1)
  • RS0008540">8 Ob 619/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 619/86
    nur: Die "Zustimmung" des Dienstgebers ist keine formale Prozeßerklärung, sie stellt vielmehr eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten des (früheren) Dienstgebers auf Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Benützung dar. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von Amts wegen zu klären. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008540

Dokumentnummer

JJR_19850619_OGH0002_0080OB00643_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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