RS OGH 1985/6/20 6Ob601/85

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Veröffentlicht am 20.06.1985
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Norm

EO §308 B
GmbHG §63

Rechtssatz

Der Gläubiger, dem eine vom Gesellschafter einer Gesellschaft mbH noch nicht eingezahlte und für diesen Gläubiger gepfändete Stammeinlage zur Einbeziehung überwiesen wurde, bedarf zur Einforderung der Stammeinlage keiner Ermächtigung der Generalversammlung, also keines Gesellschafterbeschlusses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004013

Dokumentnummer

JJR_19850620_OGH0002_0060OB00601_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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