Norm
StGB §87 Abs2Rechtssatz
Versuchte Bestimmung zu dem nach § 87 Abs 2 erster Qualifikationsfall, StGB qualifizierten Verbrechen ist (zwar grundsätzlich, aber nur dann) denkbar, wenn nicht nur die schwere Körperverletzung absichtlich, sondern auch die schweren Dauerfolgen vorsätzlich herbeigeführt werden sollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092634Dokumentnummer
JJR_19850620_OGH0002_0120OS00047_8500000_001