RS OGH 2022/9/28 12Os47/85, 13Os79/22z

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Veröffentlicht am 20.06.1985
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Norm

StGB §87 Abs2

Rechtssatz

Versuchte Bestimmung zu dem nach § 87 Abs 2 erster Qualifikationsfall StGB qualifizierten Verbrechen ist (zwar grundsätzlich, aber nur dann) denkbar, wenn nicht nur die schwere Körperverletzung absichtlich, sondern auch die schweren Dauerfolgen vorsätzlich herbeigeführt werden sollten.Versuchte Bestimmung zu dem nach Paragraph 87, Absatz 2, erster Qualifikationsfall StGB qualifizierten Verbrechen ist (zwar grundsätzlich, aber nur dann) denkbar, wenn nicht nur die schwere Körperverletzung absichtlich, sondern auch die schweren Dauerfolgen vorsätzlich herbeigeführt werden sollten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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