Norm
StGB §87 Abs2Rechtssatz
Versuchte Bestimmung zu dem nach § 87 Abs 2 erster Qualifikationsfall StGB qualifizierten Verbrechen ist (zwar grundsätzlich, aber nur dann) denkbar, wenn nicht nur die schwere Körperverletzung absichtlich, sondern auch die schweren Dauerfolgen vorsätzlich herbeigeführt werden sollten.Versuchte Bestimmung zu dem nach Paragraph 87, Absatz 2, erster Qualifikationsfall StGB qualifizierten Verbrechen ist (zwar grundsätzlich, aber nur dann) denkbar, wenn nicht nur die schwere Körperverletzung absichtlich, sondern auch die schweren Dauerfolgen vorsätzlich herbeigeführt werden sollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092634Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022