Norm
AusvG §5 Abs1Rechtssatz
Der Frage, ob eine bestimmte Bekanntmachung oder Mitteilung nach ihrem Gesamteindruck den Eindruck einer vorweggenommenen Verkaufsveranstaltung im Sinne des § 5 Abs 1 AusvG vermittelt, kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne der §§ 502 Abs 4 Z 1, 528 Abs 2 Z 1 ZPO zu.Der Frage, ob eine bestimmte Bekanntmachung oder Mitteilung nach ihrem Gesamteindruck den Eindruck einer vorweggenommenen Verkaufsveranstaltung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AusvG vermittelt, kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne der Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer eins, 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042801Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0040OB00338_8500000_001