RS OGH 1985/6/25 4Ob79/85

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Veröffentlicht am 25.06.1985
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Norm

ArbVG §101

Rechtssatz

Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Versetzung hat das Einigungsamt zu entscheiden. Hat der Arbeitgeber hingegen die Zustimmung des Betriebsrates zu einer Versetzung gar nicht eingeholt, so ist der Arbeitnehmer dadurch in seinen arbeitsvertraglichen Rechten verletzt worden, woraus sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt.

VwGH vom 18.11.1975, 591/75; Veröff: SozM IVB,39

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 79/85
    Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 79/85
    nur: Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Versetzung hat das Einigungsamt zu entscheiden. (T1) Veröff: RdW 1985,381 = Arb 10472

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051308

Dokumentnummer

JJR_19850625_OGH0002_0040OB00079_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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