RS OGH 1985/6/25 4Ob79/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1985
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Norm

ABGB §1151 IE
ArbVG §101

Rechtssatz

Der spätere Widerruf seiner Zustimmung zu einer vertragsändernden Versetzung durch den Arbeitnehmer ist rechtlich bedeutungslos, weil die Willensübereinstimmung der Parteien über die Beschäftigung nicht einseitig beseitigt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021272

Dokumentnummer

JJR_19850625_OGH0002_0040OB00079_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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