RS OGH 1985/6/26 1Ob569/85

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Norm

BAO §239 Abs1 Satz1

Rechtssatz

Antrags - und damit rückforderungsberechtigt ist derjenige, der den Betrag in seiner Eigenschaft als Schuldner einbezahlte oder in dessen Namen er entrichtet oder für den er einbezahlt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053429

Dokumentnummer

JJR_19850626_OGH0002_0010OB00569_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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