Norm
BAO §239 Abs1 Satz1Rechtssatz
Antrags - und damit rückforderungsberechtigt ist derjenige, der den Betrag in seiner Eigenschaft als Schuldner einbezahlte oder in dessen Namen er entrichtet oder für den er einbezahlt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053429Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0010OB00569_8500000_002