RS OGH 1985/6/26 3Ob524/85

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §27

Rechtssatz

Wenn dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht wird, daß die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter=Unternehmensveräußerer, Neumieter=Unternehmenserwerber und Vermieter) vermieden werden, muß die Partei, die sich darauf beruft, daß sich der Vermieter gegen die guten Sitten eine Leistung versprechen oder erbringen ließ dartun, daß der von ihr bezahlte Betrag ungerechtfertigt hoch oder überhaupt unzulässig verlangt wurde, weil die Zahlung nicht als Verzichts-Entgelt zu werten war oder der bisherige Hauptmietzins bereits eindeutig den nach § 16 Abs 1 MRG höchstzulässigen Hauptmietzins darstellte und darüber gar kein Streit entstehen konnte, so daß der Unternehmenserwerber mit einem Erhöhungsbegehren gar nicht rechnen mußte oder dieses mit Sicherheit abwehren hätte können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 524/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 524/85
    Veröff: ImmZ 1985,355 = MietSlg XXXVII/27 = RdW 1986,78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070491

Dokumentnummer

JJR_19850626_OGH0002_0030OB00524_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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