RS OGH 1986/5/28 3Ob524/85, 8Ob522/86, 1Ob560/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1985
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §27
  1. MRG § 12 heute
  2. MRG § 12 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 12 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  4. MRG § 12 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Unterstellung eines jeglichen Entgelts für eine Zustimmung zum Mieterwechsel unter die unzulässigen Vereinbarungen läßt sich nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen, in denen nach der neuen Rechtslage dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht wird, daß die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter=Unternehmensveräußerer, Neumieter=Unternehmenserwerber und Vermieter) vermeiden und eine unsichere Lage beseitigt wird.Die Unterstellung eines jeglichen Entgelts für eine Zustimmung zum Mieterwechsel unter die unzulässigen Vereinbarungen läßt sich nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen, in denen nach der neuen Rechtslage dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht wird, daß die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter=Unternehmensveräußerer, Neumieter=Unternehmenserwerber und Vermieter) vermeiden und eine unsichere Lage beseitigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070486

Dokumentnummer

JJR_19850626_OGH0002_0030OB00524_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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