RS OGH 1985/6/26 3Ob49/85

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Norm

ABGB §1175 A1
ABGB §1175 A5
ABGB §1175 H

Rechtssatz

Ein Gesellschaftsvertrag, der eine Vertretung der "Kommanditgesellschaft" durch den allein persönlich haftenden Komplementär vorsah, bleibt auch wenn eine Handelsgesellschaft nicht zustande kam und nur für die Zeit ihrer Eintragung in das Handelsregister eine Behandlung gleich einer Kommanditgesellschaft gerechtfertigt ist, für die Zeit nach der amtswegigen Löschung insoweit aufrecht, als die bürgerlichrechtlichen Gesellschafter eine Vertretung durch den "Komplementär" vereinbart haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022245

Dokumentnummer

JJR_19850626_OGH0002_0030OB00049_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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