Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Frage, ob das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs 1 Z 2 StGB nach § 268 ZPO den Richter auch insoweit bindet, als der Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsfähigkeit des Verurteilten festgestellt ist, kommt erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu. Von ihrer Beantwortung hängt auch die Entscheidung über einen Anfechtungsanspruch nach § 30 Abs 1 Z 1 KO ab.Der Frage, ob das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nach Paragraph 268, ZPO den Richter auch insoweit bindet, als der Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsfähigkeit des Verurteilten festgestellt ist, kommt erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu. Von ihrer Beantwortung hängt auch die Entscheidung über einen Anfechtungsanspruch nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040380Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00577_8500000_002