Norm
BAO §215 Abs4Rechtssatz
Das durch Feststellung im Sinn des § 215 Abs 4 BAO entstandene Steuerguthaben geht mit diesem Zeitpunkt in die Vermögenssphäre des Rückzahlungsberechtigten über.Das durch Feststellung im Sinn des Paragraph 215, Absatz 4, BAO entstandene Steuerguthaben geht mit diesem Zeitpunkt in die Vermögenssphäre des Rückzahlungsberechtigten über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053372Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0010OB00569_8500000_001