Norm
AußStrG §235 Abs1Rechtssatz
Weist das Erstgericht eine Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurück, und ändert das Rekursgericht diesen Beschluß in Stattgebung des Rekurses der Klägerin dahin ab, daß es aussprach, der streitige Rechtsweg sei unzulässig, die Rechtssache werde an ein bestimmtes als Außerstreitgericht zuständiges Bezirksgericht gemäß § 235 Abs 1 AußStrG überwiesen, so liegt trotz der teilweisen inhaltlichen Übereinstimmung der vorinstanzlichen Entscheidungen keine Teilbestätigung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008555Dokumentnummer
JJR_19850627_OGH0002_0060OB00610_8500000_001