Norm
ZPO §519 Abs1 ARechtssatz
Weist das Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen unter Rechtskraftvorbehalt erfolgten Aufhebungsbeschluß wegen Verspätung zurück, ist dieser Zurückweisungsbeschluß im Rahmen eines drittinstanzlichen Rekursverfahrens ergangen, weshalb § 519 Abs 1 ZPO nicht anzuwenden ist und auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO nicht zum Tragen kommt.Weist das Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen unter Rechtskraftvorbehalt erfolgten Aufhebungsbeschluß wegen Verspätung zurück, ist dieser Zurückweisungsbeschluß im Rahmen eines drittinstanzlichen Rekursverfahrens ergangen, weshalb Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nicht anzuwenden ist und auch die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht zum Tragen kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043779Dokumentnummer
JJR_19850627_OGH0002_0060OB00589_8500000_001