RS OGH 1985/7/2 10Os211/84

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Veröffentlicht am 02.07.1985
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Norm

StGB §153
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Zur Herausgabe des Gewinnes aus einer Gesellschaftsbeteiligung an den Machtgeber ist der Machthaber auch dann nicht verpflichtet, wenn dieser Gewinn kalkulatorisch (zur Gänze oder teilweise) einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Machtgeber und der betreffenden Gesellschaft zuzuordnen ist; denn dabei handelt es sich nicht um einen "aus dem Geschäft entsprungenen Nutzen" des Machtgebers im Sinne § 1009 ABGB, sondern um den Gewinn jener Gesellschaft als Vertragspartner des Machtgebers. Ein Befugnismißbrauch im Sinne § 153 StGB kann in solchen Fällen nur in Form eines (wissentlich pflichtwidrigen) vorsätzlichen Abschlusses von für den Machtgeber nachteiligen Geschäften durch den Machthaber aktuell werden.Zur Herausgabe des Gewinnes aus einer Gesellschaftsbeteiligung an den Machtgeber ist der Machthaber auch dann nicht verpflichtet, wenn dieser Gewinn kalkulatorisch (zur Gänze oder teilweise) einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Machtgeber und der betreffenden Gesellschaft zuzuordnen ist; denn dabei handelt es sich nicht um einen "aus dem Geschäft entsprungenen Nutzen" des Machtgebers im Sinne Paragraph 1009, ABGB, sondern um den Gewinn jener Gesellschaft als Vertragspartner des Machtgebers. Ein Befugnismißbrauch im Sinne Paragraph 153, StGB kann in solchen Fällen nur in Form eines (wissentlich pflichtwidrigen) vorsätzlichen Abschlusses von für den Machtgeber nachteiligen Geschäften durch den Machthaber aktuell werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094674

Dokumentnummer

JJR_19850702_OGH0002_0100OS00211_8400000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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