RS OGH 1985/11/20 10Os211/84; 10Os211/84; 10Os50/85

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Veröffentlicht am 02.07.1985
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Rechtssatz

Zur Bekämpfung (hier: nach § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO) der Annahme, daß der unmittelbare Täter objektiv tatbestandsmäßig (hier: durch einen Befugnismißbrauch im Sinne § 153 StGB) und in concreto rechtswidrig gehandelt hat, ist auch der Beitragstäter legitimiert (wie JBl 1984,389).Zur Bekämpfung (hier: nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO) der Annahme, daß der unmittelbare Täter objektiv tatbestandsmäßig (hier: durch einen Befugnismißbrauch im Sinne Paragraph 153, StGB) und in concreto rechtswidrig gehandelt hat, ist auch der Beitragstäter legitimiert (wie JBl 1984,389).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090746

Im RIS seit

02.07.1985

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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