Norm
CMR Art8Rechtssatz
Die Vorschrift des Art 8 Z 1 lit b CMR, wonach der Frachtführer bei der Übernahme den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung zu überprüfen hat sowie des Art 8 Z 2 CMR, wonach er diesbezügliche Vorbehalte in den Frachtbrief einzutragen hat, bedeutet nur, dass gemäß Art 9 Z 2 CMR mangels eines am Frachtbrief eingetragenen Vorbehaltes bis zum Beweis des Gegenteiles vermutet wird, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme äußerlich in gutem Zustand waren. Ob man dabei Art 8 Z 1 CMR als Sollvorschrift oder Mussvorschrift auffasst, kann dabei auf sich beruhen, weil die Beweislast in beiden Fällen gleich ist.Die Vorschrift des Artikel 8, Ziffer eins, Litera b, CMR, wonach der Frachtführer bei der Übernahme den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung zu überprüfen hat sowie des Artikel 8, Ziffer 2, CMR, wonach er diesbezügliche Vorbehalte in den Frachtbrief einzutragen hat, bedeutet nur, dass gemäß Artikel 9, Ziffer 2, CMR mangels eines am Frachtbrief eingetragenen Vorbehaltes bis zum Beweis des Gegenteiles vermutet wird, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme äußerlich in gutem Zustand waren. Ob man dabei Artikel 8, Ziffer eins, CMR als Sollvorschrift oder Mussvorschrift auffasst, kann dabei auf sich beruhen, weil die Beweislast in beiden Fällen gleich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073721Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016