RS OGH 2016/4/27 3Ob547/85, 7Ob20/09f, 7Ob45/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1985
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Norm

CMR Art8
CMR Art9

Rechtssatz

Die Vorschrift des Art 8 Z 1 lit b CMR, wonach der Frachtführer bei der Übernahme den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung zu überprüfen hat sowie des Art 8 Z 2 CMR, wonach er diesbezügliche Vorbehalte in den Frachtbrief einzutragen hat, bedeutet nur, dass gemäß Art 9 Z 2 CMR mangels eines am Frachtbrief eingetragenen Vorbehaltes bis zum Beweis des Gegenteiles vermutet wird, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme äußerlich in gutem Zustand waren. Ob man dabei Art 8 Z 1 CMR als Sollvorschrift oder Mussvorschrift auffasst, kann dabei auf sich beruhen, weil die Beweislast in beiden Fällen gleich ist.Die Vorschrift des Artikel 8, Ziffer eins, Litera b, CMR, wonach der Frachtführer bei der Übernahme den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung zu überprüfen hat sowie des Artikel 8, Ziffer 2, CMR, wonach er diesbezügliche Vorbehalte in den Frachtbrief einzutragen hat, bedeutet nur, dass gemäß Artikel 9, Ziffer 2, CMR mangels eines am Frachtbrief eingetragenen Vorbehaltes bis zum Beweis des Gegenteiles vermutet wird, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme äußerlich in gutem Zustand waren. Ob man dabei Artikel 8, Ziffer eins, CMR als Sollvorschrift oder Mussvorschrift auffasst, kann dabei auf sich beruhen, weil die Beweislast in beiden Fällen gleich ist.

Entscheidungstexte

  • RS0073721">3 Ob 547/85
    Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 547/85
    Veröff: ZVR 1986/97 S 240
  • RS0073721">7 Ob 20/09f
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 20/09f
    Auch; Beisatz: Für die Annahme eines Einwendungsausschlusses im Fall der Unterlassung einer Prüfung bleibt bei dieser eindeutigen Rechtslage kein Raum. (T1)
  • RS0073721">7 Ob 45/16t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 45/16t
    Auch; Beisatz: Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass es einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073721

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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