RS OGH 1985/7/3 3Ob76/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1985
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Norm

EO §127 Abs2

Rechtssatz

Es ist zu prüfen, inwieweit die Anmeldung den Anforderungen des § 127 Abs 2 EO entspricht und eine Grundlage für die Zuweisung angemeldeter Forderungen aus den Ertragsüberschüssen bildet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002641

Dokumentnummer

JJR_19850703_OGH0002_0030OB00076_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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