Norm
EO §127 Abs2Rechtssatz
Es ist zu prüfen, inwieweit die Anmeldung den Anforderungen des § 127 Abs 2 EO entspricht und eine Grundlage für die Zuweisung angemeldeter Forderungen aus den Ertragsüberschüssen bildet.Es ist zu prüfen, inwieweit die Anmeldung den Anforderungen des Paragraph 127, Absatz 2, EO entspricht und eine Grundlage für die Zuweisung angemeldeter Forderungen aus den Ertragsüberschüssen bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002641Dokumentnummer
JJR_19850703_OGH0002_0030OB00076_8500000_003