RS OGH 1985/7/3 3Ob76/85

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Veröffentlicht am 03.07.1985
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Norm

EO §127 Abs2
  1. EO § 127 heute
  2. EO § 127 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 127 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 127 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Im § 127 Abs 2 EO fehlt das Erfordernis des § 210 EO, daß die angemeldeten Ansprüche, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können, durch Urkunden nachzuweisen sind, die spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorgelegt werden müssen.Im Paragraph 127, Absatz 2, EO fehlt das Erfordernis des Paragraph 210, EO, daß die angemeldeten Ansprüche, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können, durch Urkunden nachzuweisen sind, die spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorgelegt werden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002643

Dokumentnummer

JJR_19850703_OGH0002_0030OB00076_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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