RS OGH 1985/7/3 3Ob547/85, 10Ob75/05k, 2Ob271/05z, 7Ob126/09v, 7Ob25/14y, 7Ob2/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1985
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Norm

CMR Art17 Z1

Rechtssatz

Wenn das Verladen nach den getroffenen Vereinbarungen dem Frachtführer obliegt, fällt auch dieses schon in den Haftungszeitraum; wenn das Verladen dem Absender oder Empfänger obliegt, dann ist der Frachtführer von der Haftung befreit, auch wenn der Schaden erst während des Transportes entsteht, falls der Verlust oder die Beschädigung aus den mit der Art des Verladens verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 547/85
    Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 547/85
    Veröff: ZVR 1986/97 S 240
  • 10 Ob 75/05k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 75/05k
    Auch
  • 2 Ob 271/05z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 271/05z
    Auch
  • 7 Ob 126/09v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 126/09v
    Auch; Beisatz: Erfolgt während des Transports durch den Frachtführer oder seine Gehilfen eine Umladung des Gutes, so geschieht diese Behandlung während des Obhutszeitraums und unterliegt daher im vollen Umfang der strengen Haftung nach Art 17 Abs 1 CMR; Umladefehler gehen daher zu Lasten des Frachtführers und er kann sich auf den Haftungsausschluss des Art 17 Abs 4 lit c CMR nicht berufen. (T1)
  • 7 Ob 25/14y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 25/14y
    Auch; Beisatz: Wenn die Verladung vereinbarungsgemäß dem Frachtführer obliegt, fällt auch sie bereits in den Haftungszeitraum. (T2); Veröff: SZ 2014/37
  • 7 Ob 2/16v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 2/16v
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073826

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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