RS OGH 2007/5/9 7Ob27/85; 7Ob284/01t; 7Ob85/07m

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Veröffentlicht am 04.07.1985
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Norm

ABH Art20
AHBA Art11 Z3

Rechtssatz

Abs 3 des Art 20 ABH soll auch verhindern, daß über den Umweg einer Abtretung jene Personen, die nach Abs 1 zur Geltendmachung eines Versicherungsanspruches nicht legitimiert sind, eine solche Legitimation erlangen. Durch das Abtretungsverbot soll gewährleistet sein, daß es der Versicherer bei der Abwicklung des Schadensfalles nur mit seinem Vertragspartner zu tun hat.Absatz 3, des Artikel 20, ABH soll auch verhindern, daß über den Umweg einer Abtretung jene Personen, die nach Absatz eins, zur Geltendmachung eines Versicherungsanspruches nicht legitimiert sind, eine solche Legitimation erlangen. Durch das Abtretungsverbot soll gewährleistet sein, daß es der Versicherer bei der Abwicklung des Schadensfalles nur mit seinem Vertragspartner zu tun hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081297

Im RIS seit

04.07.1985

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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