Norm
ABH Art20Rechtssatz
Abs 3 des Art 20 ABH soll auch verhindern, daß über den Umweg einer Abtretung jene Personen, die nach Abs 1 zur Geltendmachung eines Versicherungsanspruches nicht legitimiert sind, eine solche Legitimation erlangen. Durch das Abtretungsverbot soll gewährleistet sein, daß es der Versicherer bei der Abwicklung des Schadensfalles nur mit seinem Vertragspartner zu tun hat.Absatz 3, des Artikel 20, ABH soll auch verhindern, daß über den Umweg einer Abtretung jene Personen, die nach Absatz eins, zur Geltendmachung eines Versicherungsanspruches nicht legitimiert sind, eine solche Legitimation erlangen. Durch das Abtretungsverbot soll gewährleistet sein, daß es der Versicherer bei der Abwicklung des Schadensfalles nur mit seinem Vertragspartner zu tun hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081297Im RIS seit
04.07.1985Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024