RS OGH 1985/7/4 7Ob564/84, 6Ob717/87, 3Ob4/97b, 1Ob140/97p, 7Ob23/04i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §431
ABGB §1052 A
ABGB §1061

Rechtssatz

Bei unbeweglichen Sachen, bei denen die Eigentumsübertragung durch Einverleibung des neuen Eigentümers im Grundbuch zu erfolgen hat (§ 431 ABGB), bestehen die vom Verkäufer geschuldeten Übereignungshandlungen in der Abgabe der grundbuchsrechtlich notwendigen "Aufsandungserklärung" (§ 32 GBG) und der Mitwirkung an der Ausstellung der grundbuchsrechtlich nach den §§ 26 f und § 31 GBG sonst notwendigen Urkunden. Sind diese Leistungen erbracht, können sie nicht einseitig zurückgezogen werden. Ein solches Recht ist aus § 1052 ABGB selbst bei Unsicherheit des Vertragspartners nicht abzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 564/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1985 7 Ob 564/84
    SZ 58/117 = NZ 1985,233 ( zust. Hofmeister, NZ 1985,237 ) = RZ 1986/28 S 89
  • 6 Ob 717/87
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 717/87
    Vgl auch; nur: Bei unbeweglichen Sachen, bei denen die Eigentumsübertragung durch Einverleibung des neuen Eigentümers im Grundbuch zu erfolgen hat (§ 431 ABGB), bestehen die vom Verkäufer geschuldeten Übereignungshandlungen in der Abgabe der grundbuchsrechtlich notwendigen "Aufsandungserklärung "(§ 32 GBG) und der Mitwirkung an der Ausstellung der grundbuchsrechtlich nach den §§ 26 f und § 31 GBG sonst notwendigen Urkunden. (T1) Beisatz: Schadenersatzanspruch wegen Verweigerung der Unterfertigung der Aufsandungserklärung, weil mittlerweile MRG in Kraft und Kündigung eines Mieters nicht mehr möglich ist. (T2)
  • 3 Ob 4/97b
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 4/97b
    nur T1; Veröff: SZ 70/77
  • 1 Ob 140/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 140/97p
    nur: Bei unbeweglichen Sachen, bei denen die Eigentumsübertragung durch Einverleibung des neuen Eigentümers im Grundbuch zu erfolgen hat (§ 431 ABGB), bestehen die vom Verkäufer geschuldeten Übereignungshandlungen in der Abgabe der grundbuchsrechtlich notwendigen "Aufsandungserklärung" (§ 32 GBG) und der Mitwirkung an der Ausstellung der grundbuchsrechtlich nach den §§ 26 f und § 31 GBG sonst notwendigen Urkunden. Sind diese Leistungen erbracht, können sie nicht einseitig zurückgezogen werden. (T3)
  • 7 Ob 23/04i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 23/04i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011293

Dokumentnummer

JJR_19850704_OGH0002_0070OB00564_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten