Norm
ABGB §431Rechtssatz
Bei unbeweglichen Sachen, bei denen die Eigentumsübertragung durch Einverleibung des neuen Eigentümers im Grundbuch zu erfolgen hat (§ 431 ABGB), bestehen die vom Verkäufer geschuldeten Übereignungshandlungen in der Abgabe der grundbuchsrechtlich notwendigen "Aufsandungserklärung" (§ 32 GBG) und der Mitwirkung an der Ausstellung der grundbuchsrechtlich nach den §§ 26 f und § 31 GBG sonst notwendigen Urkunden. Sind diese Leistungen erbracht, können sie nicht einseitig zurückgezogen werden. Ein solches Recht ist aus § 1052 ABGB selbst bei Unsicherheit des Vertragspartners nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011293Dokumentnummer
JJR_19850704_OGH0002_0070OB00564_8400000_001