RS OGH 2026/1/21 7Ob30/85; 1Ob11/94; 7Ob34/00a; 7Ob163/17x; 7Ob164/19x; 7Ob98/22w; 7Ob143/24s; 7Ob15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1985
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Norm

dARB §18
VersVG §12 Abs1

Rechtssatz

In der Rechtsschutzversicherung kann der Versicherungsnehmer die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für ihn so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will. Vom generellen Anspruch auf Versicherungsschutz nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu unterscheiden sind die im Laufe der Interessenwahrnehmung einzeln entstehenden Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Befreiung von einer Kostenschuld. Ist der generelle Versicherungsschutz verjährt, kann der Versicherer auch die Befreiung von Kostenverbindlichkeiten verweigern, die nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen.

Entscheidungstexte

  • RS0054251">7 Ob 30/85
    Entscheidungstext OGH 04.07.1985 7 Ob 30/85
    Veröff: RdW 1986,110 = ZVR 1986/116 S 277 = VersRdSch 1987,65
  • RS0054251">1 Ob 11/94
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 11/94
  • RS0054251">7 Ob 34/00a
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 34/00a
    nur: In der Rechtsschutzversicherung kann der Versicherungsnehmer die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für ihn so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will. (T1)
  • RS0054251">7 Ob 163/17x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 163/17x
    Vgl
  • RS0054251">7 Ob 164/19x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 164/19x
    Vgl; nur T1; Beisatz: Ab diesem Zeitpunkt beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist für den Versicherungsnehmer zu laufen. (T2)
  • RS0054251">7 Ob 98/22w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 98/22w
    Beisatz: Über diesen Zeitpunkt kann keine generalisierende Aussage getroffen werden, er beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls. (T3)
  • RS0054251">7 Ob 143/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 143/24s
    Beisatz: Die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung beginnt nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will. (T4)
  • RS0054251">7 Ob 158/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2025 7 Ob 158/25y
    nur T4
  • RS0054251">7 Ob 210/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2026 7 Ob 210/25w
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054251

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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