RS OGH 1985/7/8 Bkd131/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1985
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Norm

DSt 1872 §2 D
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt darf nicht jede abfällige Äußerung seines Mandanten über den Gegner wörtlich wiedergeben. Er ist vielmehr verpflichtet, die Information in seine eigenen Äußerungen derart umzusetzen, daß sie die Ehre des Gegners nicht (mehr als unvermeidbar) verletzen (hier: Bezeichnung des Gegners als "intrigante Persönlichkeit").

Entscheidungstexte

  • Bkd 131/84
    Entscheidungstext OGH 08.07.1985 Bkd 131/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056337

Dokumentnummer

JJR_19850708_OGH0002_000BKD00131_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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