RS OGH 1985/7/9 4Ob78/85

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Veröffentlicht am 09.07.1985
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Norm

ABGB §1497 IVF

Rechtssatz

Wurde im arbeitsgerichtlichen Verfahren erst vor dem Berufungsgericht dem Umstand durch eine Klagsänderung Rechnung getragen, daß das ursprüngliche Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses infolge zwischenzeitiger Kündigung nicht mehr zum Erfolg führen kann, liegt in dem Zuwarten mit der Erhebung des Leistungsbegehrens allein noch keine außergewöhnliche prozessuale Untätigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034763

Dokumentnummer

JJR_19850709_OGH0002_0040OB00078_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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