Norm
ABGB §1497 IVFRechtssatz
Wurde im arbeitsgerichtlichen Verfahren erst vor dem Berufungsgericht dem Umstand durch eine Klagsänderung Rechnung getragen, daß das ursprüngliche Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses infolge zwischenzeitiger Kündigung nicht mehr zum Erfolg führen kann, liegt in dem Zuwarten mit der Erhebung des Leistungsbegehrens allein noch keine außergewöhnliche prozessuale Untätigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034763Dokumentnummer
JJR_19850709_OGH0002_0040OB00078_8500000_001