RS OGH 1985/7/9 4Ob89/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1985
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Norm

AngG §23 VII
KO §25
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage kann der einmal entstandene Anspruch auf Kündigungsentschädigung (Abfertigung) nicht durch nachträglich entstandene Umstände ganz oder auch nur teilweise wegfallen (4 Ob 13 - 18/85). Um so weniger können Umstände den bereits im Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts entstandenen Anspruch auf Kündigungsentschädigung nachträglich aufheben, die in Wirklichkeit gar nicht entstanden sind, sondern möglicherweise entstanden wären, wenn der Arbeitnehmer nicht ausgetreten wäre, wie etwa die Kündigung gemäß § 25 KO.Mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage kann der einmal entstandene Anspruch auf Kündigungsentschädigung (Abfertigung) nicht durch nachträglich entstandene Umstände ganz oder auch nur teilweise wegfallen (4 Ob 13 - 18/85). Um so weniger können Umstände den bereits im Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts entstandenen Anspruch auf Kündigungsentschädigung nachträglich aufheben, die in Wirklichkeit gar nicht entstanden sind, sondern möglicherweise entstanden wären, wenn der Arbeitnehmer nicht ausgetreten wäre, wie etwa die Kündigung gemäß Paragraph 25, KO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Konkurs, Insolvenz, Entfall, Verlust, Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028765

Dokumentnummer

JJR_19850709_OGH0002_0040OB00089_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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