Norm
ABGB §1042 ARechtssatz
Eine dem § 1042 ABGB unmittelbar entsprechende Bestimmung ist dem deutschen BGB fremd. Der Bundesgerichtshof hat einer Ehefrau, die den Unterhalt für ein gemeinsames Kind zur Gänze vorgeschossen hatte, gegen ihren unterhaltspflichtigen Ehegatten primär einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 1360 b BGB zuerkannt, zugleich aber ausdrücklich offen gelassen, ob sie einen solchen Ersatz nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 687 BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erlangen könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019870Dokumentnummer
JJR_19850709_OGH0002_0040OB00516_8500000_002