RS OGH 2001/11/27 4Ob516/85, 1Ob220/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1985
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Norm

ABGB §1042 A
BG zur Anwendung des Haager Unterhaltsstatutabk §1
IPRG §46

Rechtssatz

Der vor einem österreichischen Gericht erhobene Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB ist unter den gleichen Voraussetzungen nach österreichischem Recht zu beurteilen, unter denen auch auf die durch die Leistung des Klägers getilgte Unterhaltsforderung selbst österreichisches Recht anzuwenden wäre.Der vor einem österreichischen Gericht erhobene Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB ist unter den gleichen Voraussetzungen nach österreichischem Recht zu beurteilen, unter denen auch auf die durch die Leistung des Klägers getilgte Unterhaltsforderung selbst österreichisches Recht anzuwenden wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0029124">4 Ob 516/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 516/85
    Veröff: RZ 1986/16 S 34 = SZ 58/120 = ZfRV 1987,63 (Hoyer) = ÖA 1986,48
  • RS0029124">1 Ob 220/01m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 220/01m
    Vgl auch; Beisatz: Das auf den Unterhaltsanspruch selbst anwendbare Recht ist auch das der gesetzlichen Vertretung im Verfahren und bei der Einbringung der Zahlungen, schliesst Art 1 Abs 3 Haager Unterhaltsstatutabk jeden Zweifel durch die Entscheidung für eine einheitliche Anknüpfung aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029124

Dokumentnummer

JJR_19850709_OGH0002_0040OB00516_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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