Norm
ABGB §1042 ARechtssatz
Ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB untersteht demselben Recht, das für die getilgte Schuld maßgebend ist, und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die Aufwendungspflicht bestanden hat.Ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB untersteht demselben Recht, das für die getilgte Schuld maßgebend ist, und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die Aufwendungspflicht bestanden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019852Dokumentnummer
JJR_19850709_OGH0002_0040OB00516_8500000_001