RS OGH 1985/7/9 4Ob516/85

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Veröffentlicht am 09.07.1985
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Rechtssatz

Ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB untersteht demselben Recht, das für die getilgte Schuld maßgebend ist, und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die Aufwendungspflicht bestanden hat.Ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB untersteht demselben Recht, das für die getilgte Schuld maßgebend ist, und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die Aufwendungspflicht bestanden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019852

Dokumentnummer

JJR_19850709_OGH0002_0040OB00516_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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