Norm
KFG 1967 §17 Abs1 litaRechtssatz
Unter "sonstigen Fahrzeugen" im Sinne des § 27 Abs1 StVO, sind solche zu verstehen, die unmittelbar den im § 27 Abs 1 StVO genannten Zwecken, nämlich die Verwendung für den Straßenbau, die Straßenpflege, die Straßenreinigung, die Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen dienen. Aus dem Umstand, daß gemäß § 17 Abs 1 lit a KFG Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinn des § 27 Abs 1 StVO bestimmt und zur Verrichtung von Streuarbeiten oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, Warnleuchten mit gelb-rotem Licht aufweisen müssen, läßt sich keineswegs schließen, daß alle Fahrzeuge, die mit solchen Warnleuchten ausgerüstet sind, allein schon aus diesem Grunde als Fahrzeuge im Sinn des § 27 Abs 1 StVO zu beurteilen sind. Handelt es sich aber nicht um ein Fahrzeug im Sinn des § 27 Abs 1 StVO auf Arbeitsfahrt, kann der Lenker die in dieser Gesetzesstelle festgelegten Begünstigungen nicht für sich in Anspruch nehmen.Unter "sonstigen Fahrzeugen" im Sinne des Paragraph 27, Abs1 StVO, sind solche zu verstehen, die unmittelbar den im Paragraph 27, Absatz eins, StVO genannten Zwecken, nämlich die Verwendung für den Straßenbau, die Straßenpflege, die Straßenreinigung, die Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen dienen. Aus dem Umstand, daß gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, KFG Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, StVO bestimmt und zur Verrichtung von Streuarbeiten oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, Warnleuchten mit gelb-rotem Licht aufweisen müssen, läßt sich keineswegs schließen, daß alle Fahrzeuge, die mit solchen Warnleuchten ausgerüstet sind, allein schon aus diesem Grunde als Fahrzeuge im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, StVO zu beurteilen sind. Handelt es sich aber nicht um ein Fahrzeug im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, StVO auf Arbeitsfahrt, kann der Lenker die in dieser Gesetzesstelle festgelegten Begünstigungen nicht für sich in Anspruch nehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065645Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0080OB00052_8500000_001