RS OGH 2000/9/8 8Ob52/85, 2Ob167/89, 2Ob184/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1985
beobachten
merken

Norm

KFG 1967 §17 Abs1 lita
StVO §27 Abs1
  1. KFG 1967 § 17 heute
  2. KFG 1967 § 17 gültig ab 25.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  3. KFG 1967 § 17 gültig von 21.12.1977 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1977

Rechtssatz

Unter "sonstigen Fahrzeugen" im Sinne des § 27 Abs1 StVO, sind solche zu verstehen, die unmittelbar den im § 27 Abs 1 StVO genannten Zwecken, nämlich die Verwendung für den Straßenbau, die Straßenpflege, die Straßenreinigung, die Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen dienen. Aus dem Umstand, daß gemäß § 17 Abs 1 lit a KFG Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinn des § 27 Abs 1 StVO bestimmt und zur Verrichtung von Streuarbeiten oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, Warnleuchten mit gelb-rotem Licht aufweisen müssen, läßt sich keineswegs schließen, daß alle Fahrzeuge, die mit solchen Warnleuchten ausgerüstet sind, allein schon aus diesem Grunde als Fahrzeuge im Sinn des § 27 Abs 1 StVO zu beurteilen sind. Handelt es sich aber nicht um ein Fahrzeug im Sinn des § 27 Abs 1 StVO auf Arbeitsfahrt, kann der Lenker die in dieser Gesetzesstelle festgelegten Begünstigungen nicht für sich in Anspruch nehmen.Unter "sonstigen Fahrzeugen" im Sinne des Paragraph 27, Abs1 StVO, sind solche zu verstehen, die unmittelbar den im Paragraph 27, Absatz eins, StVO genannten Zwecken, nämlich die Verwendung für den Straßenbau, die Straßenpflege, die Straßenreinigung, die Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen dienen. Aus dem Umstand, daß gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, KFG Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, StVO bestimmt und zur Verrichtung von Streuarbeiten oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, Warnleuchten mit gelb-rotem Licht aufweisen müssen, läßt sich keineswegs schließen, daß alle Fahrzeuge, die mit solchen Warnleuchten ausgerüstet sind, allein schon aus diesem Grunde als Fahrzeuge im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, StVO zu beurteilen sind. Handelt es sich aber nicht um ein Fahrzeug im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, StVO auf Arbeitsfahrt, kann der Lenker die in dieser Gesetzesstelle festgelegten Begünstigungen nicht für sich in Anspruch nehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065645

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0080OB00052_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten