RS OGH 1985/7/10 1Ob542/85

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Veröffentlicht am 10.07.1985
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Norm

ABGB §1206
ABGB §1207
AktG §219

Rechtssatz

Die Vererblichkeit der Mitgliedschaft entspricht, bei der kaufmännischen Gelegenheitsgesellschaft der Auffassung der beteiligten Kreise, weil Vereinbarungen zu Handelsgesellschaften für gemeinsame Rechnung mehr als eine Vereinbarung von Unternehmungen und nicht von Unternehmern angesehen werden. Es bestehen keine Bedenken, diese Regelung sinngemäß auf den Fall der Fusion zweier Kapitalgesellschaften anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022164

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0010OB00542_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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