RS OGH 1985/7/10 1Ob576/85, 4Ob544/90, 4Ob2078/96h, 7Ob2343/96a, 5Ob164/99z, 8Ob6/00s, 3Ob117/03g, 9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1985
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Norm

HGB §126 Abs2

Rechtssatz

Ein treuwidriger Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Gesellschafter vorsätzlich ein für die Gesellschaft nachteiliges Geschäft abschließt, das dem Dritten offenbar unbillige Vorteile verschafft. Der Dritte kann sich in einem solchen Fall dann nicht auf die Vertretungsmacht des Gesellschafters berufen, wenn er bewusst mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte, den Missbrauch kannte oder der Missbrauch für jeden Einsichtigen evident wäre beziehungsweise sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 576/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 1 Ob 576/85
    Veröff: SZ 58/123 = EvBl 1985/159 S 725 = JBl 1986,377 = GesRZ 1985,198
  • 4 Ob 544/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 4 Ob 544/90
    Auch
  • 4 Ob 2078/96h
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2078/96h
    Auch; nur: Der Dritte kann sich in einem solchen Fall dann nicht auf die Vertretungsmacht des Gesellschafters berufen, wenn er bewusst mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte, den Missbrauch kannte oder der Missbrauch für jeden Einsichtigen evident wäre beziehungsweise sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss. (T1); Beisatz: Beim Missbrauch der Vertretungsmacht genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Vollmachtsmissbrauchs für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten. (T2) Veröff: SZ 69/149
  • 7 Ob 2343/96a
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2343/96a
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 164/99z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 164/99z
    Vgl auch; nur: Der Dritte kann sich in einem solchen Fall dann nicht auf die Vertretungsmacht des Gesellschafters berufen, wenn er bewusst mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte, den Missbrauch kannte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss. (T3); Beis wie T2; Veröff: SZ 73/80
  • 8 Ob 6/00s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 6/00s
    nur T3; Beis wie T2
  • 3 Ob 117/03g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 117/03g
    Vgl auch; Beisatz: Kollusion liegt dann vor, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen. Diesem Sachverhalt ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (T4); Beis wie T2
  • 9 ObA 125/05f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 125/05f
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Kollusion liegt dann vor, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen. (T5)
  • 8 Ob 84/08y
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 84/08y
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, hat der Dritte eine Erkundungspflicht. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht. (T6); Bem: So auch schon 5 Ob 164/99z. (T7)
  • 9 Ob 25/08d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 9 ObA 68/14m
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 68/14m
    Auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 61/16k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 61/16k
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 6/17i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 6/17i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T8)
  • 9 Ob 24/22b
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 24/22b
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061587

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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