RS OGH 1985/7/10 1Ob615/85, 8Ob621/85

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Veröffentlicht am 10.07.1985
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Norm

EheG §55 d
EheG §61 Abs3

Rechtssatz

Dem einen Scheidungsanspruch auf § 55 EheG stützenden Kläger ist es grundsätzlich nicht verwehrt, für den Fall eines gegen ihn ergehenden Schuldausspruches eine Schuldigerklärung der beklagten Partei - auch die Feststellung ihres überwiegenden Verschuldens - zu verlangen.

RG vom 19.10.1939, IV 250/39

GlRS vom 08.10.1941, IV 115/41

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056985

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0010OB00615_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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