Rechtssatz
Der richterlichen Rechtsgestaltung nach § 904 dritter Satz ABGB steht nicht entgegen, dass die Klägerin bloß Leistung binnen 14 Tagen begehrt hat; dieses Leistungsbegehren enthält als Minus jedenfalls auch das Begehren auf Ratenzahlung.Der richterlichen Rechtsgestaltung nach Paragraph 904, dritter Satz ABGB steht nicht entgegen, dass die Klägerin bloß Leistung binnen 14 Tagen begehrt hat; dieses Leistungsbegehren enthält als Minus jedenfalls auch das Begehren auf Ratenzahlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017645Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018