RS OGH 2016/11/23 6Ob603/85, 1Ob146/16a

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Veröffentlicht am 11.07.1985
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Rechtssatz

Der richterlichen Rechtsgestaltung nach § 904 dritter Satz ABGB steht nicht entgegen, dass die Klägerin bloß Leistung binnen 14 Tagen begehrt hat; dieses Leistungsbegehren enthält als Minus jedenfalls auch das Begehren auf Ratenzahlung.Der richterlichen Rechtsgestaltung nach Paragraph 904, dritter Satz ABGB steht nicht entgegen, dass die Klägerin bloß Leistung binnen 14 Tagen begehrt hat; dieses Leistungsbegehren enthält als Minus jedenfalls auch das Begehren auf Ratenzahlung.

Entscheidungstexte

  • RS0017645">6 Ob 603/85
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 603/85
  • RS0017645">1 Ob 146/16a
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 146/16a
    Vgl aber; Beisatz: Dies ist aber mit Schadenersatzforderungen für künftige periodisch eintretende Schäden nicht vergleichbar, die regelmäßig nur in Form einer Rente zustehen. (T1); Veröff: SZ 2016/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017645

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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