RS OGH 1995/5/24 8Ob587/85, 8Ob618/89, 2Ob609/89, 7Ob598/93, 2Ob536/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1985
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Norm

Haager Minderjährigenschutzabk Art1
JN §28
JN §29
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob nach den Bestimmungen des Minderjährigenschutzabk die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, kann nach Ansicht des erkennenden Senates allerdings nur der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz sein (so auch 5 Ob 742/78). Die Beseitigung einer rite zum Vorteil eines Kindes getroffenen Schutzmaßnahmen wegen nachträglichen Wegfalles der inländischen Gerichtsbarkeit während des Rechtsmittelverfahrens wäre insbesondere dann, wenn von den nunmehr international zuständig gewordenen Behörden eines anderen Staates noch keine Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, mit der Gefahr erheblicher Nachteile des zu schützenden Kindes verbunden. Die größere Gefahr für das Kind liegt nicht darin, daß allenfalls in verschiedenen Staaten verschiedene Schutzmaßnahmen getroffen werden, sondern darin, daß solche unterbleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046199

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0080OB00587_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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