RS OGH 1985/7/11 6Ob533/83, 6Ob543/93

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Veröffentlicht am 11.07.1985
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Norm

ASVG §58 Abs5

Rechtssatz

Die gesetzliche Bündelung der mehreren, grundsätzlich voneinander unabhängigen öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen zu einem einheitlichen Zahlungsvorgang und Einhebungsvorgang, bei dem auf der Gläubigerseite unter Ausschaltung der anderen materiell-rechtlichen Forderungsträger allein der Träger der Krankenversicherung tätig zu werden hat, soll weder an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen öffentlich-rechtlichen Ansprüche noch an der materiellen Anspruchsberechtigung der einzelnen Rechtsträger etwas ändern; aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll aber dem Beitragsschuldner, soweit es die Zahlung und Einhebung der von ihm geschuldeten verschiedenartigen Beiträge betrifft, nur ein einziger Rechtsträger gegenüberstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083929

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0060OB00533_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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