Norm
ABGB §97Rechtssatz
Da der Gesetzgeber dem Außerstreitrichter die Zuständigkeit zu rechtsgestaltenden Änderungen der Rechtszuständigkeit der Ehepartner an den in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögensbestandteilen - und damit vor allem an der Ehewohnung - einräumte, lebt - im Falle rechtzeitiger Antragstellung - der vom § 97 ABGB gewährte Unterlassungsanspruch und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Aufteilungsanspruch fort.Da der Gesetzgeber dem Außerstreitrichter die Zuständigkeit zu rechtsgestaltenden Änderungen der Rechtszuständigkeit der Ehepartner an den in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögensbestandteilen - und damit vor allem an der Ehewohnung - einräumte, lebt - im Falle rechtzeitiger Antragstellung - der vom Paragraph 97, ABGB gewährte Unterlassungsanspruch und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Aufteilungsanspruch fort.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009566Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025